Vereinsstatuten

vom 8. November 2018, teilrevidiert am 5. März 2020


Art. 1 Name und Rechtsform

Unter dem Namen EBuxi besteht ein Verein gemäss vorliegenden Statuten und den Bestimmungen von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Art. 2 Zweck

Der Verein EBuxi entwickelt und betreibt Formen des öffentlichen, nicht-konzessionierten Lokalverkehrs in Herzogenbuchsee und allenfalls seinen Nachbargemeinden unter Mithilfe von Formen intelligenter Transporttechnik (IT). Dieser Verkehr findet in Form eines Shuttles on demand (auf Anfrage), also nicht als Linienverkehr, statt. Es kommen sowohl Personen- als auch Gütertransporte in Frage. Die Transporte werden auf nachhaltiger Basis, zum Beispiel elektrisch mit Strom aus erneuerbaren Energien, durchgeführt.


Art. 3 Sitz und Dauer

Der Sitz des Vereins befindet sich in Herzogenbuchsee. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.


Art. 4 Mitgliedschaft

Der Verein steht natürlichen und juristischen Personen (Kollektiven) offen, die ein Interesse an der Erreichung des unter Art. 2 formulierten Vereinszwecks haben.


Art. 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

 

  • Einzelmitgliedern
  • Kollektivmitgliedern (öffentlichen Organisationen, Firmen)
  • Gönnermitgliedern


Stimmrecht haben Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder mit je einer Stimme. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht.


Art. 6 Aufnahme von Mitgliedern

Beitrittsgesuche richten sich an den Vorstand oder an die Geschäftsstelle. Er entscheidet über die Aufnahme und informiert die Generalversammlung.


Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht, wenn

  1. ein Austrittschreiben an die Geschäftsstelle erfolgt (bis spätestens 31. Oktober für das folgende Jahr);
  2. ein Mitglied vom Vorstand wegen vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen wird; das betroffene Mitglied kann gegen diesen Entscheid bei der Mitgliederversammlung rekurrieren;
  3. ein Mitglied seinen Mitgliedschaftsbeitrag nicht mehr bezahlt.


Art. 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Geschäftsführung
  • Die Revisionsstelle


Art. 9 Mittel des Vereins

Zur Verfolgung des Vereinszwecks kann über folgende Mittel verfügt werden:

  • Betriebserträge des on demand-Shuttles
  • Erträge aus punktuellen externen Mandaten für lokale Transporte
  • Mitgliederbeiträge
  • Mittel aus Leistungsaufträgen, namentlich der betroffenen Gemeinden
  • Fördermittel Externer im Sinne einer Unterstützung der Entwicklung und Durchführung eines innovativen, nachhaltigen und öffentlichen Ortsverkehrs


Art. 10 Generalversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Generalversammlung. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und beschliesst über Folgendes:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • Strategische Festlegung der Aktivitäten auf der Basis des Vereinszwecks (strategische Führung)
  • Genehmigung des Jahresberichts, des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung
  • Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages für Einzel- und Kollektivmitglieder
  • Auflösung des Vereins und Verwendung der restlichen Vereinsmittel
  • übrige Vereinsthemen, soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen


Die Generalversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem andern Vorstandsmitglied geleitet.


Art. 11 Häufigkeit und Einladung

Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage zum Voraus einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.


Art. 12 Abstimmung

An der Generalversammlung erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Erheben eines Stimmzettels. Wenn mindestens sechs der anwesenden Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


Art. 13 Traktanden Generalversammlung

Die Tagesordnung der jährlichen Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch über die zukünftige Entwicklung des Vereins und allfällige Entscheide dazu;
  • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • weitere Traktanden gemäss den in Art. 10 aufgeführten Kompetenzen.


Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung (der ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.


Art. 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern.


Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Die Geschäftsführung nimmt beratend und mit Antragsrecht an den Vorstandssitzungen teil.


Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er wählt die Geschäftsführung.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.


Der Vorstand kann zeitlich begrenzte Aufträge an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.


Art. 15 Unterschrift

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.


Art. 16 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erfüllt alle anfallenden Aufgaben, die in den Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dazu gehören:

  • Beschluss der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, das Verfassen von Reglementen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.


Art. 17 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren beziehungsweise Revisorinnen oder einer im Handelsregisteramt eingetragenen Treuhandunternehmung.


Art. 18 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 19 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.


Art. 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zwecken über.


Art. 21 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 8. November 2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Niklaus Indermühle, Präsident Hans Kaspar Schiesser, Aktuar


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