vom 8. November 2018, teilrevidiert am 5. März 2020 und 9. Juli 2024
Unter dem Namen EBuxi besteht ein Verein gemäss vorliegenden Statuten und den Bestimmungen von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein EBuxi entwickelt und betreibt Formen des öffentlichen, nicht-konzessionierten Lokalverkehrs in Herzogenbuchsee und allenfalls seinen Nachbargemeinden unter Mithilfe von Formen intelligenter Transporttechnik (IT). Dieser Verkehr findet in Form eines Shuttles on demand (auf Anfrage), also nicht als Linienverkehr, statt. Es kommen sowohl Personen- als auch Gütertransporte in Frage. Die Transporte werden auf nachhaltiger Basis, zum Beispiel elektrisch mit Strom aus erneuerbaren Energien, durchgeführt.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Herzogenbuchsee. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Der Verein steht natürlichen und juristischen Personen (Kollektiven) offen, die ein Interesse an der Erreichung des unter Art. 2 formulierten Vereinszwecks haben.
Der Verein besteht aus:
Stimmrecht haben Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder mit je einer Stimme. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht.
Beitrittsgesuche richten sich an den Vorstand oder an die Geschäftsstelle. Er entscheidet über die Aufnahme und informiert die Generalversammlung.
Die Mitgliedschaft erlöscht, wenn
Die Organe des Vereins sind:
Zur Verfolgung des Vereinszwecks kann über folgende Mittel verfügt werden:
Oberstes Vereinsorgan ist die Generalversammlung. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und beschliesst über Folgendes:
Die Generalversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem andern Vorstandsmitglied geleitet.
Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage zum Voraus einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
An der Generalversammlung erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Erheben eines Stimmzettels. Wenn mindestens sechs der anwesenden Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Tagesordnung der jährlichen Generalversammlung umfasst:
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung (der ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Der Vorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Die Geschäftsführung nimmt beratend und mit Antragsrecht an den Vorstandssitzungen teil.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er wählt die Geschäftsführung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.
Der Vorstand kann zeitlich begrenzte Aufträge an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Der Vorstand erfüllt alle anfallenden Aufgaben, die in den Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dazu gehören:
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren beziehungsweise Revisorinnen oder einer im Handelsregisteramt eingetragenen Treuhandunternehmung.
Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 8. November 2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Verein EBuxi Herzogenbuchsee
Blumenweg 9 | 3360 Herzogenbuchsee
Tel. 076 761 90 90 (Bestelltelefon für Fahraufträge)
mail@ebuxi.ch
(nicht für Fahraufträge)
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© 2023 Verein EBuxi Herzogenbuchsee | Website by webpresso.ch
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